Am vergangenen Sonntag, am 1. Advent fand die Wahl des neuen Kirchengemeinderats statt.
Neben dem Aushang im Schaukasten, gibt der Kirchengemeinderat hier das Ergebnis bekannt:
Wahlergebnis
Aufgrund der Kirchenwahl am 1. Advent 2022 wird festgestellt:
1. In der Kirchengemeinde wahlberechtigt waren 1.811 Gemeindemitglieder.
2. An der Kirchenwahl teilgenommen haben 151 Gemeindemitglieder.
3. Es wurden 147 gültige Stimmzettel abgegeben.
4. Es wurden 4 ungültige Stimmzettel abgegeben.
5. Von den gültigen abgegebenen Stimmen entfielen auf die Vorgeschlagenen:
Erreichte Stimmenzahl (in absteigender Reihenfolge) | Name, Rufname | M/K* |
124 | Trimpop, André | |
124 | Kattner, Helke | |
122 | Ahrens-Tilsner, Nicola | K |
122 | Magnus, Ulrika | |
112 | Dechow, Karin | |
103 | Zarbock, Astrid | |
88 | Weise, Carsten | |
86 | Poppenhusen, Wolfgang | |
75 | Moll, Tina | |
57 | Gribbohm, Volker |
Vorgeschlagene Personen mit dem Buchstaben „K“ sind Mitarbeitende der Kirche, der Diakonie oder einer anderen kirchlichen Einrichtung.
6. Gemäß Wahlbeschluss vom 20.02.2022 sind 9 Personen in den Kirchengemeinderat zu wählen. Es wird festgestellt, dass folgende zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt sind:
Reihenfolge nach Stimmen | Name, Rufname |
1 | Trimpop, André |
2 | Kattner, Helke |
3 | Ahrens-Tilsner, Nicola |
4 | Magnus, Ulrika |
5 | Dechow, Karin |
6 | Zarbock, Astrid |
7 | Weise, Carsten |
8 | Poppenhusen, Wolfgang |
9 | Moll, Tina |
7. Rechtsmittelbelehrung:
Wahlberechtigte Gemeindeglieder können innerhalb einer Woche nach dieser Bekanntmachung des Wahlergebnisses Wahlbeschwerde beim amtierenden Kirchengemeinderat einlegen (§ 31 Kirchengemeinderatswahlgesetz).
Die Wahlbeschwerde bedarf der Schriftform. Sie ist mit Gründen zu versehenen.
Die Wahlbeschwerde kann nur mit dem Verstoß von Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren begründet werden. Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (§ 14 Absatz 3 Satz 5 Kirchengemeinderatswahlgesetz) und gegen die Rechtmäßigkeit der Wahlvorschlagsliste (§ 16 Absatz 2 Satz 3 Kirchengemeinderatswahlgesetz) können mit der Wahlbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 2 Kirchengemeinderatswahlgesetz).
Die Wahlbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Wahlergebnis wird durch Aushang an der Anschlagtafeln
Schaukasten der Kirchengemeinde, Hauptstraße 92
ab dem 29.11.2022 bekannt gemacht. Tangstedt, 28.11.2022
André Trimpop Wolfgang Glöckner
KGR-Vorsitzender stellv. KGR-Vorsitzender